Allgemeine Geschäftsbedingungen Vision Küchen GmbH
Version vom 19.11.2024

1. Allgemeines
1.1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle durch die Vision Küchen GmbH angebotenen Waren und Dienstleistungen. Sie regeln die Beziehung zwischen Vision Küchen GmbH und den Kunden (Besteller bzw. Käufer). Mit dem Abschluss eines Vertrages akzeptiert der Kunde die nachfolgenden Bedingungen unverändert und vollumfänglich. Regelungen, die diese AGB abändern oder aufheben, müssen in schriftlicher Form festgehalten werden. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn diesen AGB nicht ausdrücklich widersprochen wird. Vision Küchen GmbH behält sich das Recht vor, die AGB zu ändern. Massgebend ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Version.

1.2. Gegenstand
Vision Küchen GmbH betreibt den Handel mit Apparaten, Möbeln und Baustoffen aller Art, insbesondere im Bereich Küchen sowie die Ausführung aller weiteren Tätigkeiten, die damit im Zusammenhang stehen. Pläne, Offerten, Muster oder sonstige Vorschläge von Vision Küchen GmbH dürfen ohne deren Einwilligung nicht kopiert, vervielfältigt oder weiterverwendet werden.

1.3. Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von Vision Küchen GmbH an den Kunden zustande.

1.4. Preise

1.4.1. Kataloge und Listen: Alle ausgewiesenen Preise in Katalogen, Prospekten, Inseraten und Listen sind unverbindliche Richtpreise in CHF.

1.4.2. Regiearbeiten und Spesen: Diese werden auf Basis von Tagesrapporten oder Nachtragsbestätigungen in Rechnung gestellt.

1.4.3. Angebot und Auftragsbestätigungen: Offertenpreise sind bis zu 30 Tage ab Datum verbindlich. Auftragsbestätigungen gelten, wenn der Warenbezug innert zwei Monaten erfolgt.

1.4.4. Änderung bestätigter Aufträge: Änderungen verursachen Mehrkosten, die vom Kunden getragen werden.

1.4.5. Konventionalstrafe: Wird von Vision Küchen GmbH nicht akzeptiert.

1.5. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Vision Küchen GmbH. Der Kunde ermächtigt die Firma, auf seine Kosten den Eigentumsvorbehalt öffentlich eintragen zu lassen.

1.6. Rücktrittsrecht
Bei wesentlichen Veränderungen im Kundenverhältnis (z.B. Konkurs, Tod, Zahlungseinstellung) ist Vision Küchen GmbH zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Guthaben werden nach 30 Tagen fällig.

1.7. Höhere Gewalt und ähnliche Ereignisse
Ereignisse wie höhere Gewalt, Pandemie, Streik, Lieferverzug etc. entbinden Vision Küchen GmbH von der Vertragserfüllung. Kein Anspruch auf Schadenersatz.

1.8. Mitwirkungspflichten des Kunden
Ungehinderte Zufahrt und Montage müssen durch den Kunden gewährleistet sein. Erschwerte Bedingungen führen zu Mehrkosten. Voraussetzung für Montage sind trockene Wände, verlegte Böden, vorbereitete Anschlüsse etc. Nicht erfüllte Mitwirkungspflichten verursachen zusätzliche Kosten, die separat zu vergüten sind. Gerüste, Baukräne etc. sind kostenlos bereitzustellen, Strom- und Wasserkosten trägt der Kunde. Ein geeigneter, abschliessbarer Raum für Werkzeuge ist bereitzustellen.

1.9. Gewährleistung wegen Mängel

1.9.1. Ausschluss der Gewährleistung: Handelsübliche Abweichungen sind keine Mängel. Unsachgemässe Behandlung, Missachtung technischer Vorgaben, natürliche Abnützung oder übermässige Beanspruchung sind ausgeschlossen.

1.9.2. Mängelrüge: Offensichtliche Mängel müssen innert 1 Tag gemeldet werden, versteckte Mängel sofort nach Entdeckung, spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist. Beanstandete Ware darf nicht verbaut werden.

1.9.3. Garantieleistungen: Vision Küchen GmbH kann Ersatz, Reparatur, Preisreduktion oder Rücknahme anbieten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei Haushaltgrossgeräten gelten die Garantien der Hersteller.

1.9.4. Installation/Montage: Sanitär- und Elektroinstallationen sind vom Kunden durch Fachleute auszuführen. Vorschriften sind einzuhalten. Haftung ist ausgeschlossen.

1.10. Haftung
Vision Küchen GmbH haftet nicht für unverschuldete Verzögerung oder Unmöglichkeit, auch nicht für leichte/mittlere Fahrlässigkeit oder Folgeschäden. Der Kunde trägt das Risiko am Bau (z.B. Diebstahlversicherung).

1.11. Annullationen
Kommissionsartikel und Spezialausführungen, die produziert sind, können nicht storniert werden. Kein Umtausch oder Rücknahme.

1.13. Datenschutz

1.13.1. Datenverarbeitung: Für die Vertragserfüllung werden personenbezogene Daten wie Name, Adresse, E-Mail usw. benötigt. Lieferdaten dürfen an Logistikpartner weitergegeben werden.

1.13.2. Identität und Bonität: Vision Küchen GmbH darf die Bonität des Kunden prüfen.

1.14. Allgemeine rechtliche Vereinbarungen
Rangfolge der Vertragsgrundlagen:
a) Projektvertrag
b) Konditionenvereinbarung
c) AGB
d) SIA-Normen (sofern anwendbar)
e) Schweizerisches Obligationenrecht

1.15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort ist der Sitz von Vision Küchen GmbH. Gerichtsstand ist Zürich. Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des CISG und der IPRG-Kollisionsnormen.


2. Küche

2.1. Leistungen
Leistungsumfang ergibt sich aus der Offerte. Änderungen bedürfen der Schriftform.

2.2. Offerten und Angebotsunterlagen
Alle Angebotsunterlagen bleiben Eigentum von Vision Küchen GmbH. Sie dürfen nur vertragsgemäss verwendet werden. Werden wesentliche Änderungen gewünscht, kann das Angebot neu beurteilt oder abgesagt werden. Der Kunde erhält eine kostenlose Überarbeitung und eine Beratung. Weitere Leistungen sind kostenpflichtig (CHF 300.–). Detailprojektierungen nach Aufwand. Musterelemente über Handmustergrösse hinaus sind ebenfalls zu vergüten. Eine Entschädigungspflicht entfällt nur bei expliziter Vereinbarung im Auftragsfall.

2.3. Lieferung und Abnahme

2.3.1. Lieferung: Erfolgt per LKW. Lieferungen durch andere Lieferanten gehen zu Lasten des Kunden. Liefertermine sind unverbindlich. Bei Lieferverzögerung auf Kundenwunsch werden Lagerkosten von CHF 80.– pro Tag verrechnet.

2.3.2. Bauabnahme: Erfolgt bei Inbetriebnahme. Der Bauherr prüft mit Vision Küchen GmbH die Arbeiten. Kommt es nicht zur Abnahme, gilt das Werk am Folgetag als abgenommen. Schäden nach Hauptmontage werden nicht übernommen. Es wird ein schriftliches Protokoll erstellt.

2.4. Schalldämmende Montage
a) Anforderungen und Massnahmen werden gemeinsam festgelegt.
b) Erhöhte Anforderungen nach SIA 181 bedeuten nicht automatisch Schallschutz – das muss explizit vereinbart werden.
c) Ausführung gemäss Richtlinien oder gleichwertiger Technik.
d) Eine Zwischenabnahme kann verlangt werden.

2.5. Übergang von Nutzen und Gefahr
Das Risiko geht bei Lieferung oder Einbau auf den Kunden über.

2.6. Zahlungsbedingungen
Ohne spezielle Vereinbarung gilt: 90 % bei Auftragserteilung innerhalb 7 Tagen, 10 % bei Lieferung und Montage innerhalb 7 Tagen. Bei Zahlungsverzug tritt automatisch der Verfalltag ein, Verzugszins mindestens 5 %. Mahnspesen und weitere Schäden (z.B. Anwaltskosten) trägt der Kunde.